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Pflichtversicherung in Jugoslawien
• 1. Durch die Gleichstellung des Tatbestandes „Pflichtversicherung" im Art. VI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom , i. d. F. des zweiten Zusatzabkommens vom , wurde insbesondere erreicht, dass auch weiterhin eine am Stichtag bestehende Pflichtversicherung in Jugoslawien in gleicher Weise wie eine Pflichtversicherung in Österreich einen Anspruch auf Alterspension ausschließt.
• 2. Der Tatbestand der Pflichtversicherung in Jugoslawien richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates. Für eine Neubeurteilung des im Recht des VertragsstaatesS. 181verwirklichten Tatbestandes der Pflichtversicherung nach österreichischem Recht, insb. unter Heranziehung österreichischer Geringfügigkeitsgrenzen, besteht keine rechtliche Grundlage. – (§ 254 Abs. 1 ASVG, Art. VI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom i. d. F. vom )
( 10 Ob S 54/99 k)