Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialversicherung im EWR, Entsendung, Arbeitskräfteüberlassung
• Sozialversicherung im EWR, Entsendung, Arbeitskräfteüberlassung (Art. 14 VO [EWG] 1408/71, Art. 11 a VO [EWG] 574/72)
ASoK 4/2000, 127 – 130: Artikel von Alfred Shubshizky. ARD 5113/20/2000: . ARD 5113/19/2000: .
Wird ein Arbeitnehmer für nicht mehr als 12 Monate ins Ausland entsendet, bleibt er dem System der sozialen Sicherheit des Entsendestaates angeschlossen, wenn weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung besteht und das entsendende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte ausübt.
Die Bescheinigung E-101 (über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) bindet die Träger der sozialen Sicherheit anderer Mitgliedstaaten, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Allerdings muss der ausstellende Träger die Richtigkeit überprüfen, wenn die zuständigen Träger anderer Mitgliedstaaten Zweifel an der Richtigkeit geltend machen. Eine E-101-Bescheinigung kann auch rückwirkend ausgestellt werden.