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OGH: Entlassung / strafbares Verhalten
• 1. Eine Drohung ist dann rechtswidrig, wenn die Drohung als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte, oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung gerade dieses Zweckes nicht angemessen ist.
• 2. Kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, kommt es entscheidend darauf an, ob für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden.
• 3. Die Tatsache, dass bei einem Arbeitnehmer beim Verlassen seines Arbeitsplatzes im Zuge einer Kontrolle eine angebrochene Semmelpackung entdeckt wurde, die er von seinem Schwager und Arbeitskollegen erhalten hatte, welcher keinen Kassenbon vorweisen konnte, stellt keinen für den Arbeitgeber plausiblen und objektiv ausreichenden Grund für die Annahme eines strafbaren, die Entlassung rechtfertigen Verhaltens des Arbeitnehmers dar. – (§ 870 ABGB, § 82 lit. d GewO)
( 9 Ob A 205/99 h)