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ASoK 12, Dezember 2012, Seite 480

Aufklärungspflichten i. Z. m. der Übertragung von Leistungsansprüchen eines Arbeitnehmers aus einer Direktzusage auf eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage

1. Der Arbeitgeber hat bei Übertragung der Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers aus einer Direktzusage auf die beitragsbezogene Pensionskassenzusage ausreichend und ausgewogen über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste zu informieren. Dabei kommt es immer darauf an, über welche konkreten Kenntnisse der jeweilige Arbeitnehmer verfügt. Im Ergebnis sollte für den konkreten Arbeitnehmer aus den Informationen klar sein können, dass die Pensionsleistung auch fallen kann.

2. Steht im konkreten Fall ein bestimmter Kapitalbetrag im Raum, hinsichtlich dessen der Berechtigte die Auszahlung oder aber die Veranlagung in der Pensionskasse verlangen konnte, wurden die Risiken der Pensionskassenvarianten dem Berechtigten als gelerntem Kaufmann vor Augen geführt und wurde ihm mitgeteilt, dass seine Pension – und nicht nur „die Valorisierung“ – vom Veranlagungserfolg abhängt und dass der Veranlagungserfolg immer anders sein kann als prognostiziert, so konnte der Berechtigte die Darstellung, dass ein Hauptziel der Umstellung sei, dass Dienstnehmer weiter mindestens die gleiche Pension beziehen, nur als Zielvorstellung i. Z. m. der Berechnung des Übertragungsbet...

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