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Konkurrenzklausel – Grenze bei Provisionseinkünften
9 ObA 159/11i.
Der für die Konkurrenzklausel maßgebliche Begriff des Entgelts ist im Sinne der Rechtsprechung zur Abfertigung nach § 23 AngG zu interpretieren, weil die diesbezüglichen Regelungen gleichermaßen auf das „für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt“ abstellen. Dementsprechend sind hinsichtlich der Entgeltgrenze für die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel auch schwankende Provisionen im Ausmaß des Durschnitts der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen.