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ASoK 12, Dezember 2012, Seite 470

Änderung des AÜG zur Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie – Entgeltfortzahlung, Beschäftigerhaftung

BGBl. I Nr. 98/2012.

Zur Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) wurde mit BGBl. I Nr. 98/2012 das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert, um die durch die Richtlinie geforderte Gleichbehandlung der überlassenen Arbeitskräfte mit den Stammarbeitskräften des Beschäftigungsunternehmens zu erreichen. Die Gleichbehandlung bezieht sich auch auf den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten (z. B. Kinderbetreuung, Beförderungsmittel) und beruflicher Fort- und Weiterbildung. Außerdem werden Arbeitskräfte, die mehr als vier Jahre an einen Beschäftiger überlassen werden, insoweit in die betriebliche Altersvorsorge dieses Beschäftigers eingebunden, als sie jedenfalls mit Beginn des fünften Jahres der Überlassung Anspruch auf eine Beitrags- bzw. Prämienleistung in die Pensionskasse bzw. betriebliche Kollektivversicherung erlangen, sofern nicht eine gleichwertige Vereinbarung zwischen den überlassenen Arbeitnehmern und dem Überlasser besteht.

Auf folgende Aspekte der AÜG-Änderung möchte ich besonders hinweisen:

  • In § 10a AÜG werden ergänzende Regelungen für die grenzüberschreitende Überlassung aufgenommen. Festgelegt wird eine (ungeachtet des anzuwendenden Arbeitsrechts durchschlagende) Gleichbehandlung der vom Aus...

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