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Steuerbegünstigtes Jahresviertel bei freiwilliger Abfertigung
RV/1899-W/11.
Die begünstigte Besteuerung für freiwillige Abfertigungen hängt von den laufenden Bezügen der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ab. Nach dem ersten Satz des § 67 Abs. 6 EStG kann davon jedenfalls ein Viertel mit dem festen Steuersatz von 6 % besteuert werden. Nach dem zweiten Satz kann zusätzlich ein bestimmter, von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängiger Bruchteil dieser Bezüge begünstigt besteuert werden, wobei hier aber die während der nachgewiesenen Dienstzeit gewährten Abfertigungen das begünstigte Ausmaß kürzen.
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie vorzugehen ist, wenn sich die Bezugshöhe in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden geändert hat. Nach den LStR 2002, Rz. 1088, kann in bestimmten Fällen (insbesondere Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub) auf die letzten zwölf Monate mit vollen laufenden Bezügen abgestellt werden. Für den UFS stellt dies einerseits keine verbindliche Rechtsquelle dar; andererseits bietet das Gesetz jedenfalls keine Grundlage dafür, im Fall einer „normalen“ Gehaltskürzung nur die weiter zurückliegenden und nicht die tatsächlichen Bezüge heranzuziehen. Auch bei einer ar...