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Verweisbarkeit eines Kfz-Mechanikers auf die Tätigkeit des Kundendienstbetreuers oder Autoverkäufers
1. Voraussetzung für die Verweisbarkeit eines Versicherten auf eine bestimmte Berufstätigkeit ist, dass sich dieser einer allenfalls notwendigen Einschulung unterziehen kann. Die Notwendigkeit einer Nachschulung ist grundsätzlich kein Verweisungshindernis, auch wenn sie längere Zeit in Anspruch nimmt. Innerbetriebliche Nachschulungen hat der Versicherte zu dulden bzw. in Anspruch zu nehmen.
2. Kann der Versicherte die notwendigen Computer-Grundkenntnisse nicht durch innerbetriebliche Einschulung, sondern nur betriebsextern erwerben, so hat für derartige Ausbildungsmaßnahmen mittels externer Kurse nicht der Versicherte zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen, sondern sie sind vielmehr nach § 303 i. V. m. § 198 ASVG vom Sozialversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen.
3. Kann ein Versicherter die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers nicht mehr verrichten und kommt auch ohne Maßnahmen der Rehabilitation der Verweisungsberuf eines Kundendienstbetreuers oder Autoverkäufers nicht in Betracht, so ist er als invalid anzusehen. Der Zuspruch der Pension hat i. S. d. § 256 Abs. 1 ASVG befristet zu erfolgen, wobei die Dauer der...