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III. Pensionsfonds-Überleitungsgesetz – Überführung der Wohlfahrtseinrichtung der Ziviltechniker in das FSVG
Mit der Regierungsvorlage (RV 1992 BlgNR 24. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Allgemeine S. 474Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Pensionsfonds-Überleitungsgesetz), soll das durch die Entschließung des Nationalrates vom , Nr. 213/E, vorgegebene Ziel der Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen verwirklicht werden. Die Regierungsvorlage sieht demgemäß Folgendes vor:
1. Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker
Das Vermögen des Pensionsfonds soll durch die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer realisiert und bis spätestens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) übertragen werden (§ 78 ZTKG 1993). Vor Verkauf unbeweglichen Vermögens ist die SVA zu hören. Der Pensionsfonds soll mit Ablauf des aufgelöst werden; die Beitragspflicht endet mit diesem Tag (§ 79 ZTKG 1993).
Der Ster...