ZPO § 281a., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig ab 01.01.1998

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.

§ 281a.

Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

1. die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und

a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder

b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;

2. die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

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