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ÖBA 2, Februar 2017, Seite 124

Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz im Anlegerverfahren

§ 79 BWG; §§ 266, 281a, 292, 351, 412, 477 ZPO

Im Zivilprozess kann ein OeNB-Bericht, der weder schriftliche Zeugenaussage noch Gerichtsgutachten, sondern ein Urkundenbeweis ist, grundsätzlich bei der Entscheidungsfindung verwertet werden.

Aus der Begründung:

[…] Über Berufung der Zweitbeklagten hob das Berufungsgericht das Ersturteil im zweiten Rechtsgang als mangelhaft auf.

Es folgte der Argumentation der Zweitbeklagten, dass ein primärer Verfahrensmangel darin liege, dass der OeNB-Bericht und der UVS-Akt [gemeint Kopien von Auszügen aus Verfahren vor dem UVS] verwertet worden seien. Das Berufungsgericht legte dazu dar, der im Rahmen der Bankaufsicht erstellte OeNB-Bericht führe zu deren gutachterlichen Äußerung und diene dazu, der FMA – ohne sie zu präjudizieren – durch die erhobenen Tatsachen (Befund) und die daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen (Gutachten) eine geeignete Grundlage für ihre Beurteilung und Entscheidung, ob bzw welcher behördliche Handlungsbedarf bestehe, zu bieten. Eine öffentliche Urkunde stelle ein solches Gutachten nicht dar, könne aber auch ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen, weil mit einem Urkundenbeweis die Regeln über den Sachverstän...

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