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Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz im Anlegerverfahren
§ 79 BWG; §§ 266, 281a, 292, 351, 412, 477 ZPO
Ein UVS-Bescheid ist eine öffentliche Urkunde. Er begründet vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist jedoch zulässig. Nur der Beweis der Unrichtigkeit der Verfügung oder Erklärung ist ausgeschlossen, während der Gegner des Beweisführers den Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache führen oder beweisen kann, dass die Beurkundung unrichtig ist.
Aus der Begründung:
1. Die hier maßgebliche Frage, ob die Verwertung des OeNB-Berichts dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 276 ZPO widerspricht, wurde vom OGH vor dem Hintergrund der gegen die Drittbeklagte angestrengten Verfahren mit Beschluss vom , 1 Ob 39/15i, grundlegend überprüft und verneint.
Die Ansicht lässt sich dahin zusammenfassen, dass der OeNB-Prüfbericht zwar keine öffentliche Urkunde, keine schriftliche Zeugenaussage und auch kein gerichtliches Sachverständigengutachten ist, dies jedoch noch nicht seiner Verwertung entgegenstehe. […]
Dies kan...