Fünftes Buch. Seehandel.
Elfter Abschnitt Verjährung
Artikel VIII Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu § 277, dRGBl. S 219/1897)
(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit in Kraft.
(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit in Kraft.
(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden.
(5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
(6) § 31a GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.
(7) Art. VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem eingeleitet werden.
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