Fünftes Buch. Seehandel.
Elfter Abschnitt Verjährung
Artikel X Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu §§ 189 - 283, dRGBl. Nr. 219/1897)
(1) Das für Abfertigungsverpflichtungen gemäß § 211 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Ausmaß ist gleichmäßig verteilt über fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu erreichen; eine vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig. Dies ist sinngemäß auf Rückstellungen für ähnliche Verpflichtungen anzuwenden, die bei Inkrafttreten dies es Bundesgesetzes nachzuholen sind.
(2) Die gemäß § 211 Abs. 2 HGB gebotene Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen ist ab dem ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu ermitteln. Kann dieser Betrag nur mit Unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, so ist er unter Beachtung des Grundsatzes der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4 HGB) durch Schätzung zu bestimmen.
(3) Der Fehlbetrag, der sich bei der erstmaligen Anwendung des § 211 Abs. 2 HGB zu Beginn des Geschäftsjahres gegenüber der im vorausgehenden Jahresabschluß ausgewiesenen Rückstellung ergibt, ist über längstens zwanzig Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. In jedem Jahresabschluß ist unter der Bilanz der Fehlbetrag auf die gebotene Rückstellung gesondert anzugeben und im Anhang zu erläutern.
(4) Es ist zulässig, die gemäß § 211 Abs. 2 HGB gebotene Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften vor Ablauf der Übergangsfrist voll in die Bilanz einzustellen. In diesem Fall kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach Abs. 3 gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden. Dieser Betrag ist im Anhang zu erläutern.
(5) Rücklagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht zweifelsfrei den Gewinn- oder Kapitalrücklagen zuzuordnen sind, sind im Rahmen der Kapitalrücklagen auszuweisen. Bei der Zuordnung von Rücklagenauflösungsbeträgen ist vom Grundsatz auszugehen, daß diese aus den Rücklagenbeständen, die am frühesten gebildet wurden, stammen.
(6) Der Stand der unversteuerten Rücklagen gemäß § 205 HGB ist von Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Bundesgesetzes für die Anlagenzugänge der letzten sieben Geschäftsjahre genau und für die Zugänge der vorher liegenden Jahre näherungsweise zu bestimmen. Die übrigen Kaufleute brauchen die unversteuerten Rücklagen gemäß § 205 HGB erst für die ab der erstmaligen Anwendung dieses Bundesgesetzes getätigten Anlagenzugänge auszuweisen.
(7) Die Vorjahreszahlen brauchen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
(8) Für das nach dem beginnende Geschäftsjahr sind als Kennzahlen im Sinne des § 246 Abs. 1 HGB die folgenden Größenordnungen wirksam, wenn die für die beiden vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse zumindest zwei der drei in § 246 HGB angeführten Merkmale enthalten:
1. gemäß Z 1500 Millionen Schilling Bilanzsummen, 1 Milliarde Schilling Umsatzerlöse, 1000 Arbeitnehmer,
2. gemäß Z 2420 Millionen Schilling Bilanzsummen, 840 Millionen Schilling Umsatzerlöse, 1 000 Arbeitnehmer.
(9) Die Kennzahlen des § 246 Abs. 1 HGB sind erstmalig auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, wenn die für die beiden vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse zumindest zwei der drei in § 246 HGB angeführten Merkmale enthalten.
(10) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Jahresabschluß vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 23 GmbHG und den §§ 134 ff. AktG 1965 prüfungspflichtig war, haben die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung erstmals auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, wenn sie in den beiden vorhergehenden Jahren auf der Grundlage der gemäß §§ 129 ff. AktG 1965 erstellten Jahresabschlüsse zumindest zwei der drei im § 221 HGB angeführten Merkmale überschritten haben. Unter den gleichen Voraussetzungen ist § 278 HGB bei kleinen Aktiengesellschaften bereits bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften gültig.
(11) Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
(12) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 226 Abs. 1 HGB über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Der erste Satz darf entsprechend auf die Darstellung des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen Erweitern und Umstellen eines Betriebes“ angewendet werden. Kapitalgesellschaften müssen die Anwendung des ersten und zweiten Satzes im Anhang angeben.
(13) Der bisherige Wertansatz darf für die am Übergangsstichtag bestehenden Vermögensgegenstände und Schulden beibehalten werden.
(14) Widersprechen Bestimmungen von Satzungen und Gesellschaftsverträgen zwingenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die gesetzlichen Bestimmungen.
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