UGB § 97., BGBl. Nr. 262/1996, gültig von 01.03.1939 bis 30.06.1996

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 97.

Der Handelsmäkler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

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