Suchen Hilfe
UGB § 97., BGBl. Nr. 262/1996, gültig von 01.03.1939 bis 30.06.1996

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 97.

Der Handelsmäkler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226