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UGB § 905., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Elfter Abschnitt Verjährung

§ 905.

(1) Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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