zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UGB § 901., dRGBl. I S 90/1913, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Elfter Abschnitt Verjährung

§ 901.

Die im § 754, Nr. 1 bis 9, aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:

1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirgs der Guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;

2. für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226