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UGB § 897., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

Siebenter Titel. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.

§ 897.

Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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