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UGB § 891., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

Sechster Titel. Bezahlung des Schadens.

§ 891.

Der Versicherte ist befugt, nicht nur die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten abzutreten. Ist die Police nach § 363, Abs. 2, an Order gestellt, so ist bei der Versicherung für fremde Rechnung zur Gültigkeit der ersten Übertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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