UGB § 882., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

Sechster Titel Bezahlung des Schadens.

§ 882.

(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.

(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:

1. sein Interesse;

2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;

3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;

4. den Schaden und dessen Umfang.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-77226