UGB § 855., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Fünfter Titel Umfang des Schadens.
§ 855.
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verlorengegangen ist.
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