Fünftes Buch. Seehandel.
Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Vierter Titel Umfang der Gefahr.
§ 839.
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen.
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