Fünftes Buch. Seehandel.
Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel Allgemeine Vorschriften.
§ 797.
(1) Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden.
(2) Als Versicherungswert der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des Reeders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (§ 619).
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