UGB § 792., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften.
§ 792.
Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines teilweisen Schadens für den Betrag des letzteren nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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