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UGB § 789., dRGBl. I S 307/1908, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

Erster Titel. Allgemeine Vorschriften.

§ 789.

Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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