Fünftes Buch. Seehandel.
Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel Allgemeine Vorschriften.
§ 786.
(1) Der volle Wert des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswert.
(2) Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert nicht übersteigen.
(3) Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.
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