UGB § 780., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

Erster Titel Allgemeine Vorschriften.

§ 780.

Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden.

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