UGB § 780., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel Allgemeine Vorschriften.
§ 780.
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226