Fünftes Buch. Seehandel.
Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel Allgemeine Vorschriften.
§ 779.
(1) Es können insbesondere versichert werden:
das Schiff;
die Fracht;
die Überfahrtsgelder;
die Güter;
die Bodmereigelder;
die Havereigelder;
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder oder Güter dienen;
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn);
die zu verdienende Provision;
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).
(2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226