UGB § 776., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger.
§ 776.
Treffen Schiffsgläubiger, die ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern zusammen, so haben die Schiffsgläubiger den Vorzug.
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