UGB § 773., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger.

§ 773.

Soweit der Reeder in den Fällen der §§ 764, 765 das Kaufgeld einzieht, haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte infolge der Zwangsversteigerung, des Verkaufs oder des Aufgebotsverfahrens erloschen sind, in gleicher Weise persönlich wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§§ 771, 772).

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