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UGB § 772., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger.

§ 772.

Verwendet der Reeder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, denen ein Pfandrecht an der Fracht zusteht, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als er sie wissentlich verkürzt hat.

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