UGB § 770., BGBl. Nr. 174/1981, gültig ab 15.04.1981
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt Haverei
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
§ 770.
Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach, soweit sie nicht unter § 768 Nr. 2 fallen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226