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UGB § 770., BGBl. Nr. 174/1981, gültig ab 15.04.1981

Fünftes Buch. Seehandel.

Siebenter Abschnitt Haverei

Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.

§ 770.

Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach, soweit sie nicht unter § 768 Nr. 2 fallen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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