Fünftes Buch. Seehandel.
Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger.
§ 768.
Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen:
1. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3);
2. die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10);
3. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungsgütern und Reisegut (§ 754 Nr. 7);
4. die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten, (§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei (§ 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Notfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (§ 754 Nr. 6);
5. die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen;
6. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2).
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