UGB § 766., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger.
§ 766.
In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
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