UGB § 765., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt. Haverei.
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
§ 765.
Wird außer den im § 764 bezeichneten Fällen das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
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