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UGB § 763., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Siebenter Abschnitt Haverei

Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.

§ 763.

Gehört das Schiff einer Reederei, so haften das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Reeder gehörte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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