UGB § 763., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger.
§ 763.
Gehört das Schiff einer Reederei, so haften das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Reeder gehörte.
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