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UGB § 762., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Siebenter Abschnitt Haverei

Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.

§ 762.

(1) Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Reeder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird.

(2) Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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