UGB § 757., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger.

§ 757.

Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-77226