UGB § 756., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger.
§ 756.
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist.
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