Fünftes Buch. Seehandel.
Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger.
§ 755.
(1) Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre des Schiffes zu.
(2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.
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