UGB § 743., dRGBl. I S 90/1913, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Achter Abschnitt Bergung und Hilfsleistung in Seenot.
§ 743.
Berge- oder Hilfslohn kann auch beansprucht werden, wenn die Bergung oder Hilfsleistung zwischen mehreren Schiffen desselben Reeders stattgefunden hat.
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