UGB § 741., dRGBl. I S 90/1913, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt Haverei
Achter Abschnitt. Bergung und Hilfsleistung in Seenot.
§ 741.
(1) Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.
(2) Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen.
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