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UGB § 741., dRGBl. I S 90/1913, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Achter Abschnitt Bergung und Hilfsleistung in Seenot.

§ 741.

(1) Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.

(2) Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen.

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