zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UGB § 739a., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Fünftes Buch. Seehandel.

Siebenter Abschnitt Haverei

Zweiter Titel Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.

§ 739a.

Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226