UGB § 739a., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt Haverei
Zweiter Titel Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
§ 739a.
Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
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