UGB § 735., dRGBl. I S 90/1913, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt Haverei
Zweiter Titel Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
§ 735.
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
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