UGB § 733., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt Haverei
Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
§ 733.
Die in den Fällen der §§ 635, 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in den Fällen der großen Haverei gleich.
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