Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt Haverei
Erster Titel Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
§ 730.
Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat.
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