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UGB § 730., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Siebenter Abschnitt Haverei

Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

§ 730.

Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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