UGB § 727., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt Haverei
Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
§ 727.
Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.
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