UGB § 727., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt Haverei
Erster Titel Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
§ 727.
Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226