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UGB § 713., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Siebenter Abschnitt Haverei

Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

§ 713.

Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711, 712) in Abzug zu bringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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