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UGB § 712., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Siebenter Abschnitt Haverei

Erster Titel Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

§ 712.

Die Vergütung für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerte, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsorte bei dem Beginn der Löschung des Schiffes haben, und dem im § 711 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Kosten, soweit sie infolge der Beschädigung erspart sind.

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