Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt Haverei
Erster Titel Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
§ 700.
(1) Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei.
(2) Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
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